Home        Suchen      Über uns      Gästebuch  Merkzettel | Warenkorb | Kasse  
 Startseite » Katalog » AGB
 Standard Programm
 Orthopädische Artikel
 Aktiv Programm
 Aktiv Programm     Ortopädische Artikel
 Gel - Programm
 Schuhspanner
 Bürsten
 Schuhanzieher
 Lederriemen
 Accessoires
 Senkel
Liefer- und Versandkosten
Privatsphäre und Datenschutz
Impressum
AGB
Widerrufsrecht
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen der Hermann Schmid GmbH Lederwarenfabrik
 
1.    Allgemeines - Geltungsbereich

(1)    Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenste¬hender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2)    Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung die¬ses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

2.    Angebot - Angebotsunterlagen

(1)    Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir die¬ses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Unsere Angebote sind stets freibleibend.
(2)    An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3.    Preise - Zahlungsbedingungen

(1)    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unserer Prei¬se "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2)    Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert aus¬gewiesen.
(3)    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis net¬to (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 3% Skonto spätestens aber innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(4)    Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenan¬spruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4.   Lieferzeit

(1)    Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischer Fragen voraus.
(2)    Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3)    Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemes¬sene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt. Soweit eine wei¬tergehende Haftung für solche Schäden doch gegeben ist, so sind Schadensersatz¬ansprüche jedenfalls auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
(4)    Die Haftungsbegrenzungen gemäß (2) und (3) gelten nicht, sofern ein kaufmänni¬sches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, daß sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(5)    Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungs¬gemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(6)    Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflich¬ten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufäl¬ligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeit¬punkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5.    Mehr-/Mindermengen

Wir sind berechtigt die vereinbarte Liefermenge um bis zu 5% zu über- bzw. zu unter-schreiten.

6.    Gefahrenübergang

(1)    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
(2)    Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportver¬sicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

7.    Mängelgewährleistung

(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungs¬gemäß nachgekommen ist.
(2)    Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materi¬alkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3)    Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbe¬seitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
(4)    Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften des¬halb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; ins¬besondere haften wir nicht für den entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögens¬schäden des Bestellers. Soweit eine Haftung für solche Schäden doch gegeben ist, so sind Schadensersatzansprüche auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
(5)    Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vor¬satz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gem. §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
(6)    Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Soweit Ansprüche wegen Schäden gel¬tend gemacht werden, die von unserer Betriebshaftpflicht- oder Produkthaftpflicht¬versicherung erfaßt werden, so ist unsere Ersatzpflicht auf die Ersatzleistung dieser Versicherung beschränkt.
(7)    Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfol¬geschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

8.    Eigentumsvorbehaltssicherung

(1)    Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfän¬dung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2)    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
(3)    Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsa¬che ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsver¬pflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsver¬fahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, dann kön¬nen wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
(4)    Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegen¬ständen vereinbart, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Ver¬hältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(5)    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forde¬rungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9.    Gerichtsstand - Erfüllungsort

(1)    Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand Tuttlingen. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2)    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen Tuttlingen.
(3)    Auf diesen Vertrag finden ausschließlich die Gesetze der Bundesrepublik Deutsch¬land Anwendung.
 


Zurück
eMail
Passwort 
 
 
Joma GmbH
Onlineshop Software by Gambio.de
eCommerce Engine © 2004 xt:Commerce